Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
§ 1 Anwendung und Geltung
1.1. Nachfolgende Bedingungen der Firma SWT Werkzeugtechnik + Services (SWT genannt) gelten für alle Kaufverträge und sonstige Verträge, die zwischen SWT und dem Vertragspartner (nachfolgend Kunde genannt) abgeschlossen werden. Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur natürlichen und juristischen Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.1.2. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende AGB´s unserer Kunden sind auch dann unverbindlich, wenn SWT diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3. Die Beurteilung und Abwicklung von Verträgen mit ausländischen Kunden richtet sich nach deutschem Recht, Internationales Kaufrecht (UN-Kaufrecht) oder sonstiges zwischenstaatliches Recht wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.
§ 2 Angebote
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Es handelt sich nur um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Zum Angebot gehörende technische Spezifikationen oder ausdrücklich einbezogenen, den Liefergegenstand betreffenden Definitionen des Kunden sind wesentlicher Bestandteil der ausgewiesenen Preis- und Terminabsprachen.2.2. Nachträgliche Änderungen werden in einem Angebotsnachtrag oder der Auftragsbestätigung ausgewiesen.
2.3. Sind die vom Kunden eingereichten Unterlagen nicht ausreichend, ein spezifiziertes Angebot abzugeben, werden von SWT zunächst mündliche oder schriftliche Richtpreisangaben unterbreitet, die zur Preis- und Lieferzeitorientierung dienen, jedoch keinen bindenden Charakter haben.
§ 3 Vertragsabschluß und Lieferumfang
3.1. Der Vertrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung zustande und setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.3.2. Die Auftragsbestätigung wird von SWT erstellt, sobald der Vertragsinhalt/Lieferumfang zwischen den Vertragspartnern in allen erforderlichen Einzelheiten feststeht.
3.3. Verbindliche Zeichnungsunterlagen und Beschreibungen sind vom Kunden vorab zur Verfügung zu stellen.
3.4. Für den Lieferumfang ist die Auftragsbestätigung maßgeblich. Im Lieferumfang enthaltene Dienstleistungen werden gesondert zugewiesen. Soweit diese in der Spezifikation des Liefergegenstandes und im Preis nicht enthalten sind, werden sie in einem gesonderten Auftrag erfasst und dem Besteller bestätigt.
3.5. Sämtliche Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
3.6. Über erforderliche Dienstleistungen, die nach Aufwand berechnet werden, ergeht ein gesondertes Angebot.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir eine Überschreitung des vereinbarten Liefertermins zu vertreten haben.4.2. Bei Lieferverzögerungen, die vom Kunden zu vertreten sind, behält sich SWT vor, den Preis entsprechend einer eventuell gegebenen Kostenveränderung anzupassen.
4.3. Falls nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk in €. Dieser erhöht sich um die Mehrwertssteuer in der gesetzlichen Höhe.
4.4. Bei Neuwerkzeugen werden die Zahlungen wie folgt fällig: 30% nach Erhalten der Auftragsbestätigung, 60% nach Erhalt der Erstmuster 10% nach Freigabe des Werkzeuges, spätestens jedoch 30 Tage nach der Erstbemusterung.
4.5. Zahlungen sind unabhängig von Rechnungsstellung oder Rechnungserhalt sofort mit Auslieferung der Ware fällig und setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht nach Ablauf von 30 Tagen nach Lieferung oder Rechnungsstellung Zahlung leistet. Unbeschadet dessen kommt der Kunde durch Mahnung in Verzug. Die Verzugszinsen betragen 5 Prozentpunkte über dem Basiseinsatz. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt diesen geltend zu machen.
4.6. Wir sind berechtigt zur Absicherung unserer Forderungen aus diesem Vertrag eine Kreditversicherung abzuschließen. Die Kosten dieser Versicherung sind vom Kunden zu tragen, werden ihm mitgeteilt und sind von ihm bei Vertragsabschluß zu entrichten.
4.7. Auf verlangen stellt der Kunde in Höhe unserer Forderung ein bestätigtes Akkreditiv in €, dessen Kosten von ihm übernommen werden.
4.8. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
§ 5 Lieferung und Gefahrübergang
5.1. Die vereinbarte Lieferung beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung.5.2. Die ursprüngliche vereinbarte Lieferung verlängert sich angemessen, wenn nach Annahme des Auftrages auf Wunsch des Kunden am Liefergegenstand Änderungen vorgenommen werden, die eine Einhaltung der früheren Lieferfrist ausschließen.
5.3. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn sie infolge hoher Gewalt oder auf Grund von Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind. (z.B. Arbeitskämpfe, insbesondere Streike und Aussperrungen usw.) nicht eingehalten werden kann. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände bei Zulieferern eintreten. Über das Vorliegen derartiger Umstände wird der Kunde umgehend unterrichtet.
5.4. Wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Soweit die Lieferverzögerung auf leichter Fahrlässigkeit beruht, ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes zu verlangen. Der Einsatz weiteren Verzugsschadens ist in diesem Fall jedoch ausgeschlossen.
5.5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes bei uns, über die der Kunde unverzüglich schriftlich informiert wird, auf den Kunden über, wünscht der Kunde die Versandung des Liefergegenstandes, so geht die Gefahr mit der Auslieferung des Liefergegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, auf den Kunden über. Bei Teillieferungen gilt diese Regel entsprechend. Die Gefahr geht ebenfalls auf den Kunden über, wenn er sich im Annahmeverzug befindet.
§ 6 Abnahme
6.1. Sofern mit dem Kunden eine förmliche Abnahme vereinbart wurde, ist diese unverzüglich zu erklären, wenn die Lieferung und die Leistung vertragsgemäß erfolgten.6.2. Unabhängig hiervon gilt der Liefergegenstand als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bereitstellung der Ausfallmuster, über die er von uns unverzüglich informiert wird, schriftlich Mängel mitteilt die, die Nutzbarkeit des Liefergegenstandes erheblich einschränkt.
6.3. Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen werden die Kosten der Abnahme einschließlich eventueller Reise- und Aufenthaltskosten vom Besteller getragen.
§ 7 Mängelrügen und Gewährleistung
7.1. Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl im Rahmen der Nacherfüllung Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Erstlieferung). Hierdurch entstehende Kosten, insbesondere Arbeits-, Wege-, Material- und Transportkosten werden von uns Übernommen.7.2. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7.3. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm kein Schadenersatz wegen Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt der Lieferumfang beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
7.4. Zum Erhalt von Gewährleistungsrechten ist der Kunde verpflichtet, seine aus § 377 HGB folgenden Untersuchungs- und Rügepflichten zu erfüllen. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen ab Empfang des Liefergegenstandes, schriftlich anzuzeigen andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwährung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.5. Die Gewährleistung beträgt ein Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht, wenn uns der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
7.6. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht, Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
7.7. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel des Liefergegenstandes auf unsachgemäßer Behandlung durch den Einsteller, auf nicht ordnungsgemäßer Wartung und Pflege oder auf unsachgemäßer Veränderung, insbesondere auf der Verwendung ungeeigneter Zusatzteile beruht.
§ 8 Haftung
8.1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den noch der Art des Liefergegenstandes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.8.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheits-Schäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
8.3. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht, wenn Arglist vorwerfbar ist.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
9.1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen SWT und dem Kunden unser Eigentum. Der Kunde darf den Liefergegenstand vor Übergang des Eigentums auf ihn weder verpfänden noch sicherungsübereignen.9.2. Sofern Gläubiger des Kunden in unser Sicherungseigentum vollstrecken oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, sind wir unverzüglich zu informieren.
9.3. Erbringt der Kunde eine fällige Leistung nicht, befindet er sich insbesondere im Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Im Falle des Rücktritts ist uns der Liefergegenstand zurückzugewähren.
§ 10 Technische Unterlagen und Schutzrechte, Datenschutz
10.1. Vom Kunden zur Herstellung des Liefergegenstandes übergebene Konstruktions- und sonstige technische Unterlagen werden von uns auf Vollständigkeit und Plausibilität der vorgegebenen konzeptionellen Lösungen und Gestaltung überprüft. Eine Überprüfung auf detaillierte Mängel und Risikofaktoren ist aber ausgeschlossen. Sollten sich aufgrund solcher nicht erkennbarer Mängel Einschränkungen beim Liefergegenstand ergeben, sind diese vom Kunden zu vertreten.10.2. Wird die Entwicklung des Liefergegenstands vom Kunden übernommen, müssen uns die eindeutigen Vorgaben, festgelegt in Produktzeichnungen, Pflichtenheft oder Spezifikation vorgelegt werden.
10.3. Nach Fertigstellung der Entwicklungs- und Konstruktionsunterlagen werden diese dem Kunden zur Prüfung und Freigabe bereitgestellt. Die erforderlichen Produktionsschritte werden erst bei Vorlegen der schriftlichen Freigabeerklärung des Bauteiles eingeleitet.
10.4. Vom Besteller zu vertretende Verzögerungen bei der Freigabe verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
10.5. Über technische und konstruktive Veränderungen des Liefergegenstandes vor und während der Planung und Herstellung des Liefergegenstandes tauschen sich die Vertragspartner schriftlich aus. Diese werden so Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen.
10.6. Liefert der Kunde zur Durchführung des Vertrages Zeichnungen, Modelle oder Muster, sind eventuelle Verletzungen von Schutzrechte Dritter von ihm zu vertreten.
10.7. Beruft sich ein Dritter auf ihm gehörende Schutzrechte und untersagt uns gegen deren Verwendung, sind wir ohne Prüfung der Sache und Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Der Kunde wird hiervon unverzüglich unterrichtet.
10.8. Eigentums- und Urheberrechte an Entwürfen, Konstruktionsvorschlägen, Datenträgern, Software und ähnlichen Unterlagen bleiben vorbehalten. Diese dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen und schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind.
10.9. Wir weisen darauf hin, dass personenbezogene Daten des Kunden nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung und der Kundenbetreuung bearbeitet werden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte über diesen Zweck hinzu erfolgt nicht. Mit der Erteilung des Auftrags ist der Auftraggeber gleichzeitig damit einverstanden, dass Daten in eine EDV-Datei übernommen werden.
§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort
11.1. Erfüllungsort ist Göppingen.11.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für jegliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
§ 12 Salvatorische Klausel
12.1. Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die zu beanstandende Klausel wird durch eine solche ersetzt, die der beabsichtigten Regelung am nächsten kommt.SWT Werkzeugtechnik + Services, Göppingen
(Stand: Dezember 2010)